Was sich geändert hat
§ 2 Nr. 15 BetrKV (Gesetzestext) regelt die Kosten der Gemeinschaftsantenne und der Breitbandverteilanlage. Bis zum 30. Juni 2024 gehörten dazu das Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung und die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse. Diese drei Posten stehen im Gesetzestext heute mit dem Zusatz „bis zum 30. Juni 2024“. Man spricht vom Ende des Nebenkostenprivilegs.
Weiter umlagefähig sind nach Nr. 15 Buchstabe a und b:
- der Betriebsstrom der Gemeinschaftsantenne oder der hausinternen Verteilanlage,
- bei einer Gemeinschaftsantenne die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft.
Die Abrechnung 2024: zwei Zeiträume
Im Abrechnungsjahr 2024 müssen Sie die Kabelgebühren aufteilen. Was auf Januar bis Juni entfällt, dürfen Sie umlegen, wenn es vereinbart ist. Was auf Juli bis Dezember entfällt, bleibt bei Ihnen.
Rechnet der Anbieter monatlich ab, nehmen Sie sechs Monatsbeträge. Gibt es nur eine Jahresrechnung, teilen Sie nach Tagen: 2024 war ein Schaltjahr, Januar bis Juni sind 182 von 366 Tagen.
Rechenbeispiel: Sammelvertrag im Dreifamilienhaus
Ein Haus mit drei Wohnungen von 60, 75 und 95 m². Der Vermieter hat einen Sammelvertrag über 9,50 € je Wohnung und Monat, zusammen 28,50 € im Monat. Der Vertrag lief bis Ende 2024 weiter (Beispielwerte):
| Zeitraum | Betrag | umlagefähig |
|---|---|---|
| Januar bis Juni 2024, 6 × 28,50 € | 171,00 € | 171,00 € |
| Juli bis Dezember 2024, 6 × 28,50 € | 171,00 € | nein |
Laut Mietvertrag wird der Kabelanschluss nach Wohnungen verteilt, weil jede Wohnung einen Anschluss hat:
| Wohnung | Anteil 2024 | Anteil 2025 |
|---|---|---|
| EG | 57,00 € | 0,00 € |
| OG | 57,00 € | 0,00 € |
| DG | 57,00 € | 0,00 € |
Ab der Abrechnung 2025 steht die Kostenart nur noch mit dem Betriebsstrom in der Abrechnung, falls er gesondert erfasst ist. In vielen kleinen Häusern läuft der Verstärker über den Allgemeinstrom; dann entfällt die Zeile ganz.
Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds weist für Antenne und Kabel 2024 im Schnitt 0,07 € je m² und Monat aus, mit dem Hinweis, dass die Kosten nur bis zum 30. Juni 2024 umlagefähig waren (Quelle). Für künftige Jahre ist der Wert kein Maßstab mehr.
Glasfaser: das Bereitstellungsentgelt nach Nr. 15 Buchstabe c
Neu ist eine Regelung für Häuser, deren Verteilanlage vollständig aus Glasfaser besteht und an ein Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen ist. Umlagefähig sind dort der Betriebsstrom und ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG, aber nur, wenn der Mieter seinen Anbieter frei wählen kann.
§ 72 TKG (Gesetzestext) setzt enge Grenzen: Das Entgelt kommt nur in Betracht, wenn ein Netzbetreiber das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers erstmalig vollständig mit Glasfaser ausstattet. Es beträgt höchstens 60 € je Wohneinheit und Jahr, insgesamt höchstens 540 €, und wird für bis zu fünf Jahre erhoben, unter bestimmten Bedingungen bis zu neun. Die Regelung gilt für Anlagen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet worden sind. Ob Ihr Haus diese Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Netzbetreiber.
Typische Fehler, die Mieter beanstanden
- Die Kabelgebühren für das ganze Jahr 2024 stehen in der Abrechnung.
- In der Abrechnung 2025 tauchen weiter Kabelgebühren auf, weil der Sammelvertrag nicht gekündigt wurde.
- Ein Glasfaserentgelt wird umgelegt, obwohl die Mieter an einen Anbieter gebunden sind.
- Die Vorauszahlung bleibt unverändert, obwohl eine ganze Kostenart weggefallen ist.
Im Formular
Für 2024 tragen Sie unter „Gemeinschaftsantenne, Breitbandnetz (Nr. 15)“ den Jahresbetrag ein und den Anteil ab Juli im Feld „davon nicht umzulegen“. Für 2025 bleibt nur der Betriebsstrom, falls vorhanden. Das Anschreiben kann gleich eine neue Vorauszahlung festsetzen, mehr dazu unter Vorauszahlung anpassen. Wenn Sie die Aufteilung nicht selbst nachhalten möchten: Angaben eintragen, Sie erhalten je Mieter eine Abrechnung mit allen Mindestangaben, bei zwei bis drei Wohnungen für 39 €. Welche Kostenarten sonst noch umlagefähig sind, zeigt die Liste der Kostenarten.
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Häufige Fragen
Was passiert, wenn mein Sammelvertrag mit dem Kabelanbieter noch läuft?
Die Kosten ab dem 1. Juli 2024 bleiben bei Ihnen, auch wenn der Vertrag weiterläuft. Die Änderung von § 2 Nr. 15 BetrKV betrifft nur die Umlage auf die Mieter, nicht Ihren Vertrag mit dem Anbieter. Ob und wann Sie ihn beenden können, regelt dieser Vertrag.
Muss ich die Vorauszahlung senken?
Fallen die Kabelgebühren weg, sinken die Betriebskosten. Mit der Abrechnung 2024 oder 2025 können Sie die Vorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB auf eine angemessene Höhe anpassen. Das ist fair und vermeidet hohe Guthaben.
Darf ich stattdessen eine Pauschale für den Kabelanschluss in die Miete aufnehmen?
Über die Betriebskosten geht das nicht mehr. Wollen Mieter weiter Kabelfernsehen, schließen sie selbst einen Vertrag mit dem Anbieter. Eine individuelle Vereinbarung außerhalb der Betriebskosten ist eine Frage des Mietrechts im Einzelfall, die wir nicht beurteilen.