Was Nr. 10 umfasst
§ 2 Nr. 10 BetrKV (Gesetzestext) zählt zur Gartenpflege die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.
Damit sind umlagefähig: Rasen mähen, Hecken schneiden, Laub entfernen, Beete jäten, Dünger, Grünschnitt abfahren, Wasser für den Garten, wenn es nicht schon in den Wasserkosten steckt, und das Kehren des Hofs und der Zuwege.
Pflege oder Neugestaltung
Die Abgrenzung, über die am häufigsten gestritten wird, ist die zwischen Pflege und Gestaltung. Eine Faustregel: Was den vorhandenen Zustand erhält, ist Pflege. Was ihn verändert oder verbessert, ist es nicht.
- Eine abgestorbene Hecke durch eine gleichartige ersetzen: Erneuerung von Gehölzen, umlagefähig.
- Ein neues Hochbeet oder eine Terrasse anlegen: Neugestaltung, nicht umlagefähig.
- Einen Baum fällen, der morsch ist: hier gehen die Meinungen auseinander. Erfolgt das Fällen nur einmal und aus Sicherheitsgründen, sehen viele darin keinen laufenden Aufwand.
- Den Rasenmäher kaufen: Anschaffung, nicht umlagefähig. Reparaturen am Mäher ebenfalls nicht.
Rechenbeispiel: Gärtner mit Neupflanzung
Ein Dreifamilienhaus mit 70, 70 und 100 m², zusammen 240 m². Der Garten wird von allen Mietern genutzt. Die Rechnungen des Gärtners (Beispielwerte):
| Posten | Betrag | umlagefähig |
|---|---|---|
| Rasenmähen 12 × 55,00 € | 660,00 € | 660,00 € |
| Heckenschnitt 2 × 140,00 € | 280,00 € | 280,00 € |
| Ersatz von 6 m abgestorbener Hecke | 190,00 € | 190,00 € |
| Neues Hochbeet mit Einfassung | 350,00 € | nein |
| Summe umlagefähig | 1.130,00 € |
Verteilt nach Wohnfläche:
| Wohnung | Fläche | Anteil |
|---|---|---|
| EG links | 70 m² | 329,58 € |
| EG rechts | 70 m² | 329,58 € |
| OG | 100 m² | 470,84 € |
Rechnerisch ergeben sich 329,583 €, 329,583 € und 470,833 €. Auf Cent gerundet fehlt ein Cent zur Summe. Ihn bekommt der Anteil mit dem größten Rest, damit die drei Beträge genau 1.130,00 € ergeben.
Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds nennt für die Gartenpflege 2024 im Schnitt 0,15 € je m² und Monat (Quelle). Für 240 m² wären das 432,00 € im Jahr. Wie groß der Garten ist, spielt dabei keine Rolle, deshalb ist der Wert nur ein grober Anhalt. Ein großes Grundstück mit Hecke ringsum kostet zwangsläufig mehr.
Sondernutzung durch einen Mieter
Hat die Erdgeschosswohnung den Garten zur alleinigen Nutzung, sollte der Mietvertrag regeln, dass dieser Mieter ihn selbst pflegt. Lassen Sie dann trotzdem einen Gärtner kommen, gehört diese Rechnung nicht auf die Mieter im Obergeschoss. Umgekehrt kann eine Rasenfläche, die zur Ansicht des Hauses gehört, umgelegt werden, auch wenn niemand darauf sitzt.
Typische Fehler, die Mieter beanstanden
- Die Umgestaltung des Vorgartens erscheint als Gartenpflege.
- Der Gärtner pflegt auch den Privatgarten des Vermieters, ohne dass der Anteil herausgerechnet ist.
- Gärtner und Hausmeister rechnen beide den Rasenschnitt ab. § 2 Nr. 14 BetrKV schließt die doppelte Abrechnung aus.
- Der Mieter mit Sondernutzung pflegt selbst und zahlt trotzdem für den Gärtner mit.
Im Formular
Sie wählen „Gartenpflege (Nr. 10)“, setzen das Häkchen für die Vereinbarung im Mietvertrag und tragen das Hochbeet im Feld „davon nicht umzulegen“ ein. Den Arbeitslohn des Gärtners geben Sie als haushaltsnahe Dienstleistung an, dann steht der Anteil jedes Mieters im Ausweis nach § 35a. Wenn Sie sich die Rundungsfrage ersparen möchten: Angaben eintragen, ein festes Programm rechnet auf den Cent und ein zweites rechnet nach, bevor die Abrechnung zu Ihnen kommt.
Weitere Zuordnungen finden Sie unter Hauswart und in der Liste der Kostenarten.
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Häufige Fragen
Muss der Mieter für einen Garten zahlen, den er nicht nutzen darf?
Ein Garten, der zum Gesamtbild der Wohnanlage gehört, kann nach überwiegender Ansicht umgelegt werden, auch wenn Mieter ihn nicht betreten dürfen. Anders ist es, wenn die Fläche der Öffentlichkeit offensteht: Dann fehlt der Bezug zur Mietsache (BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 33/15). Ein Garten, den nur Sie privat nutzen, gehört nicht auf die Mieter.
Darf ich meine eigene Gartenarbeit abrechnen?
Ja, nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV mit dem Betrag, den ein Gärtner für dieselbe Leistung verlangen würde, aber ohne Umsatzsteuer. Ein Vergleichsangebot und eine Liste Ihrer Einsätze machen das für den Mieter nachvollziehbar.