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Nebenkostenabrechnung sofort

Straßenreinigung und Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung

Die Straßenreinigungsgebühr der Gemeinde und ein beauftragter Winterdienst für den Gehweg sind nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig. Räumen die Mieter laut Hausordnung selbst, entstehen keine Kosten, die Sie umlegen könnten.

Stand: 3. Oktober 2026

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Festpreis ab 19 € inklusive Umsatzsteuer, fertig in etwa 5 Minuten

Was Nr. 8 zur Straßenreinigung sagt

§ 2 Nr. 8 BetrKV (Gesetzestext) zählt zu den Kosten der Straßenreinigung die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. In der Praxis sind das zwei Fälle:

  1. Die Gemeinde reinigt die Straße selbst und erhebt dafür eine Gebühr, oft nach Frontmetern des Grundstücks. Sie steht meist im Grundbesitzabgabenbescheid.
  2. Die Gemeinde hat die Reinigungs- und Streupflicht auf die Anlieger übertragen. Dann beauftragen Sie einen Dienstleister oder erledigen es selbst. Diese Kosten sind die „nicht öffentlichen Maßnahmen“.

Streugut wie Salz oder Splitt gehört zu den laufenden Kosten. Bei der Anschaffung von Geräten, etwa einer Schneefräse, ist die Einordnung umstritten; ein neues Gerät ist eher eine Investition als ein laufender Aufwand.

Wenn die Mieter selbst räumen

Viele Hausordnungen in kleinen Häusern übertragen den Winterdienst reihum auf die Mieter. Dann zahlt niemand etwas, und in der Abrechnung erscheint keine Zeile. Schwierig wird es, wenn ein Mieter seinen Dienst nicht erledigt und Sie deshalb eine Firma beauftragen. Die Kosten dieser Ersatzvornahme gehören nicht als Betriebskosten auf alle Mieter. Wenn überhaupt, sind sie eine Forderung gegen den säumigen Mieter.

Rechenbeispiel: Gebühr und Winterdienstfirma

Ein Dreifamilienhaus mit 66, 74 und 110 m², zusammen 250 m². Die Gemeinde reinigt die Fahrbahn gegen Gebühr, den Gehweg müssen die Anlieger räumen. Dafür ist ein Winterdienst beauftragt (Beispielwerte):

Posten Betrag
Straßenreinigungsgebühr laut Bescheid 96,00 €
Winterdienst Pauschale Saison 420,00 €
Summe 516,00 €

Verteilt nach Wohnfläche:

Wohnung Fläche Anteil
EG 66 m² 136,22 €
OG 74 m² 152,74 €
DG 110 m² 227,04 €

Eine Winterdienstsaison reicht von November bis März und damit über den Jahreswechsel. Rechnen Sie die Pauschale in dem Jahr ab, in dem sie bezahlt wurde, und bleiben Sie dabei Jahr für Jahr gleich. So kommt jede Saison genau einmal vor.

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds nennt für Straßenreinigung und Winterdienst 2024 im Schnitt 0,04 € je m² und Monat (Quelle). Für 250 m² wären das 120,00 € im Jahr. Mit einer Winterdienstfirma liegen Sie schnell darüber, ohne Firma und mit niedriger Gebühr deutlich darunter. Örtlich schwanken die Gebühren stark.

Abgrenzung zu Reparatur und Verwaltung

  • Die Erneuerung von Gehwegplatten vor dem Haus ist Instandsetzung.
  • Ein Bußgeld der Gemeinde, weil nicht geräumt wurde, ist kein Betriebskostenposten.
  • Übernimmt ein Hauswart den Winterdienst, darf die Arbeit nur einmal erscheinen: entweder beim Hauswart oder hier. § 2 Nr. 14 BetrKV verbietet die doppelte Abrechnung.
  • Anliegerbeiträge für den Ausbau der Straße sind einmalige Beiträge und keine laufenden öffentlichen Lasten.

Typische Fehler, die Mieter beanstanden

  • Der Winterdienst taucht zweimal auf, einmal als Firma und einmal im Hausmeistervertrag.
  • Die Mieter räumen laut Hausordnung selbst, trotzdem steht eine Pauschale in der Abrechnung.
  • Zwei Saisonrechnungen fallen in ein Abrechnungsjahr, ohne Erklärung.
  • Gebühr und Winterdienst werden mit Grundsteuer und Müll als „Grundbesitzabgaben“ zusammengefasst.

So tragen Sie es ein

Im Formular wählen Sie „Straßenreinigung (Nr. 8)“ und setzen das Häkchen, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist. Den Arbeitslohn des Winterdienstes tragen Sie in das freiwillige Feld für Arbeitskosten ein; er erscheint dann im Ausweis nach § 35a je Mieter. Wenn Sie den Rest nicht selbst ausrechnen möchten: Angaben eintragen, die fertige Abrechnung je Mieter kommt als PDF, das Anschreiben zusätzlich als Word, innerhalb von 30 Minuten, für eine Wohnung ab 19 €.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Darf ich meine eigene Arbeit beim Schneeräumen abrechnen?

Ja. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV dürfen Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers mit dem Betrag angesetzt werden, den eine vergleichbare Fremdleistung kosten würde, aber ohne Umsatzsteuer. Halten Sie dafür ein Vergleichsangebot und Ihre Einsatzzeiten fest.

Gehört der Winterdienst auf dem Hof und dem Hauszugang auch dazu?

Nr. 8 meint die Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege und entsprechende nicht öffentliche Maßnahmen. Wege auf dem Grundstück, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, ordnet § 2 Nr. 10 BetrKV der Gartenpflege zu. Umlagefähig ist beides, wenn vereinbart; in der Abrechnung sollte es nur nicht doppelt auftauchen.