Was Nr. 11 meint
§ 2 Nr. 11 BetrKV (Gesetzestext) spricht von den Kosten der Beleuchtung: dem Strom für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Gemeint sind Treppenhaus, Flure, Keller, Dachboden, Hauseingang, Hof- und Wegebeleuchtung.
Im Alltag heißt der Zähler dafür „Allgemeinstrom“, und über ihn läuft oft mehr als Licht: die Türklingel und der Türöffner, die Heizungsanlage, manchmal der Aufzug oder eine Gemeinschaftswaschmaschine. Für die Abrechnung müssen Sie diesen Strom den richtigen Kostenarten zuordnen.
Wohin welcher Strom gehört
| Verbraucher | Kostenart |
|---|---|
| Licht in Treppenhaus, Keller, Hof | Nr. 11 Beleuchtung |
| Heizungspumpe, Brenner, Regelung | Nr. 4 Heizung, Betriebsstrom |
| Aufzug | Nr. 7 Aufzug |
| Gemeinschaftsantenne, Verstärker | Nr. 15 Antenne, Breitband |
| Gemeinschaftswaschmaschine | Nr. 16 Wäschepflege |
| Hebepumpe im Keller | Nr. 3 Entwässerung |
Der Betriebsstrom der Heizung ist der häufigste Fall. Er gehört in die Heizkostenabrechnung und wird dort zu einem großen Teil nach Verbrauch verteilt. Bleibt er im Allgemeinstrom, verteilen Sie ihn nach Fläche, und die Heizkostenabrechnung ist zu niedrig. Beides lässt sich mit einem Zwischenzähler sauber trennen. Mehr dazu unter Heizkosten selbst abrechnen.
Nicht dazu gehören
- Der Strom einer Wallbox, die nur ein Mieter oder nur Sie nutzen.
- Strom für Ihre eigene Werkstatt oder Ihr Büro im Keller.
- Der Austausch defekter Lampen und Bewegungsmelder: Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
- Baustrom während einer Sanierung.
Rechenbeispiel: Jahresrechnung mit Zwischenzähler
Ein Dreifamilienhaus mit 60, 80 und 100 m², zusammen 240 m². Der Allgemeinstromzähler zeigt 1.150 kWh im Jahr. Ein Zwischenzähler an der Heizung hat davon 310 kWh gemessen. Der Versorger rechnet 0,32 € je kWh und 150,00 € Grundpreis im Jahr ab (Beispielwerte):
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Arbeitspreis 1.150 kWh × 0,32 € | 368,00 € |
| Grundpreis | 150,00 € |
| Jahresrechnung | 518,00 € |
| davon Heizung 310 kWh × 0,32 €, in die Heizkosten | 99,20 € |
| Allgemeinstrom zu verteilen | 418,80 € |
Den Grundpreis lassen wir hier vollständig beim Allgemeinstrom. Verteilt nach Wohnfläche:
| Wohnung | Fläche | Anteil |
|---|---|---|
| EG | 60 m² | 104,70 € |
| OG | 80 m² | 139,60 € |
| DG | 100 m² | 174,50 € |
Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds nennt für Beleuchtung und Allgemeinstrom 2024 im Schnitt 0,06 € je m² und Monat (Quelle). Für 240 m² wären das 172,80 € im Jahr. Das Beispiel liegt darüber, weil der Grundpreis in einem kleinen Haus kräftig zu Buche schlägt. Auch die Strompreise unterscheiden sich je nach Vertrag deutlich.
Typische Fehler, die Mieter beanstanden
- Statt der Jahresrechnung werden die gezahlten Abschläge umgelegt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten des Abrechnungsjahres. Eine Gutschrift des Versorgers gehört den Mietern genauso wie eine Nachzahlung.
- Der Heizungsstrom steckt im Allgemeinstrom und wird nach Fläche verteilt.
- Die Wallbox in der Garage hängt am Allgemeinstrom.
- Der Strompreis liegt weit über dem, was andere Anbieter verlangen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt auch für Energieverträge.
Im Formular
Tragen Sie unter „Beleuchtung, Allgemeinstrom (Nr. 11)“ den Betrag der Jahresrechnung ein. Den Heizungsstrom geben Sie bei den Heizkosten unter „Weitere Heizkosten“ an, damit er dort mitverteilt wird. Wenn Sie das Zuordnen und Verteilen lieber abgeben: Angaben eintragen, Sie erhalten je Mieter die fertige Abrechnung samt Übersicht mit Fristdatum und Versand-Checkliste, bei zwei bis drei Wohnungen für 39 €.
Das Bestellformular wird geladen.
Häufige Fragen
Darf ich die Glühbirnen im Treppenhaus mit abrechnen?
Nr. 11 nennt nur die Kosten des Stroms. Ob Leuchtmittel als laufender Aufwand dazugehören oder als Instandhaltung beim Vermieter bleiben, wird unterschiedlich beurteilt. Wer sicher gehen will, legt nur den Strom um und trägt die Leuchtmittel selbst.
Im Haus gibt es keinen eigenen Zähler für den Allgemeinstrom. Was nun?
Dann läuft das Treppenhauslicht meist über Ihren eigenen Zähler oder den einer Wohnung. Ohne Messung lässt sich der Verbrauch nur schätzen, und eine Schätzung müssen Sie nachvollziehbar begründen. Ein Zwischenzähler kostet wenig und erspart den Streit.