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Nebenkostenabrechnung sofort

Allgemeinstrom in der Nebenkostenabrechnung

Der Strom für Treppenhausbeleuchtung, Kellerlicht und Außenbeleuchtung ist nach § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig. Läuft über denselben Zähler auch die Heizungspumpe oder der Aufzug, gehört dieser Teil in die jeweilige eigene Kostenart.

Stand: 3. Oktober 2026

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Festpreis ab 19 € inklusive Umsatzsteuer, fertig in etwa 5 Minuten

Was Nr. 11 meint

§ 2 Nr. 11 BetrKV (Gesetzestext) spricht von den Kosten der Beleuchtung: dem Strom für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Gemeint sind Treppenhaus, Flure, Keller, Dachboden, Hauseingang, Hof- und Wegebeleuchtung.

Im Alltag heißt der Zähler dafür „Allgemeinstrom“, und über ihn läuft oft mehr als Licht: die Türklingel und der Türöffner, die Heizungsanlage, manchmal der Aufzug oder eine Gemeinschaftswaschmaschine. Für die Abrechnung müssen Sie diesen Strom den richtigen Kostenarten zuordnen.

Wohin welcher Strom gehört

Verbraucher Kostenart
Licht in Treppenhaus, Keller, Hof Nr. 11 Beleuchtung
Heizungspumpe, Brenner, Regelung Nr. 4 Heizung, Betriebsstrom
Aufzug Nr. 7 Aufzug
Gemeinschaftsantenne, Verstärker Nr. 15 Antenne, Breitband
Gemeinschaftswaschmaschine Nr. 16 Wäschepflege
Hebepumpe im Keller Nr. 3 Entwässerung

Der Betriebsstrom der Heizung ist der häufigste Fall. Er gehört in die Heizkostenabrechnung und wird dort zu einem großen Teil nach Verbrauch verteilt. Bleibt er im Allgemeinstrom, verteilen Sie ihn nach Fläche, und die Heizkostenabrechnung ist zu niedrig. Beides lässt sich mit einem Zwischenzähler sauber trennen. Mehr dazu unter Heizkosten selbst abrechnen.

Nicht dazu gehören

  • Der Strom einer Wallbox, die nur ein Mieter oder nur Sie nutzen.
  • Strom für Ihre eigene Werkstatt oder Ihr Büro im Keller.
  • Der Austausch defekter Lampen und Bewegungsmelder: Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
  • Baustrom während einer Sanierung.

Rechenbeispiel: Jahresrechnung mit Zwischenzähler

Ein Dreifamilienhaus mit 60, 80 und 100 m², zusammen 240 m². Der Allgemeinstromzähler zeigt 1.150 kWh im Jahr. Ein Zwischenzähler an der Heizung hat davon 310 kWh gemessen. Der Versorger rechnet 0,32 € je kWh und 150,00 € Grundpreis im Jahr ab (Beispielwerte):

Posten Betrag
Arbeitspreis 1.150 kWh × 0,32 € 368,00 €
Grundpreis 150,00 €
Jahresrechnung 518,00 €
davon Heizung 310 kWh × 0,32 €, in die Heizkosten 99,20 €
Allgemeinstrom zu verteilen 418,80 €

Den Grundpreis lassen wir hier vollständig beim Allgemeinstrom. Verteilt nach Wohnfläche:

Wohnung Fläche Anteil
EG 60 m² 104,70 €
OG 80 m² 139,60 €
DG 100 m² 174,50 €

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds nennt für Beleuchtung und Allgemeinstrom 2024 im Schnitt 0,06 € je m² und Monat (Quelle). Für 240 m² wären das 172,80 € im Jahr. Das Beispiel liegt darüber, weil der Grundpreis in einem kleinen Haus kräftig zu Buche schlägt. Auch die Strompreise unterscheiden sich je nach Vertrag deutlich.

Typische Fehler, die Mieter beanstanden

  • Statt der Jahresrechnung werden die gezahlten Abschläge umgelegt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten des Abrechnungsjahres. Eine Gutschrift des Versorgers gehört den Mietern genauso wie eine Nachzahlung.
  • Der Heizungsstrom steckt im Allgemeinstrom und wird nach Fläche verteilt.
  • Die Wallbox in der Garage hängt am Allgemeinstrom.
  • Der Strompreis liegt weit über dem, was andere Anbieter verlangen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt auch für Energieverträge.

Im Formular

Tragen Sie unter „Beleuchtung, Allgemeinstrom (Nr. 11)“ den Betrag der Jahresrechnung ein. Den Heizungsstrom geben Sie bei den Heizkosten unter „Weitere Heizkosten“ an, damit er dort mitverteilt wird. Wenn Sie das Zuordnen und Verteilen lieber abgeben: Angaben eintragen, Sie erhalten je Mieter die fertige Abrechnung samt Übersicht mit Fristdatum und Versand-Checkliste, bei zwei bis drei Wohnungen für 39 €.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Darf ich die Glühbirnen im Treppenhaus mit abrechnen?

Nr. 11 nennt nur die Kosten des Stroms. Ob Leuchtmittel als laufender Aufwand dazugehören oder als Instandhaltung beim Vermieter bleiben, wird unterschiedlich beurteilt. Wer sicher gehen will, legt nur den Strom um und trägt die Leuchtmittel selbst.

Im Haus gibt es keinen eigenen Zähler für den Allgemeinstrom. Was nun?

Dann läuft das Treppenhauslicht meist über Ihren eigenen Zähler oder den einer Wohnung. Ohne Messung lässt sich der Verbrauch nur schätzen, und eine Schätzung müssen Sie nachvollziehbar begründen. Ein Zwischenzähler kostet wenig und erspart den Streit.