Die Besonderheit bei den Heizkosten
Grundsätzlich verlangt die Heizkostenverordnung, dass Heiz- und Warmwasserkosten zu 50 bis 70 % nach Verbrauch verteilt werden. Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Für Ihr Haus gilt eine Ausnahme: Bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Verordnung vor (§ 2 HeizkostenV, Gesetzestext). Steht in Ihrem Mietvertrag, dass die Heizkosten nach Wohnfläche verteilt werden, gilt das.
Im Formular wählen Sie dafür bei der Heizung „Ich verteile selbst“ und „nur nach Fläche“ und beantworten die Frage, ob Sie selbst im Haus wohnen, mit Ja. Dann entfällt der Hinweis auf das Kürzungsrecht.
Rechenbeispiel
Ihre Wohnung hat 140 m², die Einliegerwohnung 55 m², zusammen 195 m². Geheizt wird mit einer Wärmepumpe. Der Heizstrom hat 2.100,00 € gekostet, Wartung und Messung 150,00 €, zusammen 2.250,00 €.
Anteil der Einliegerwohnung: 2.250,00 € × 55 / 195 = 634,62 €. Ihr eigener Anteil von 1.615,38 € taucht in der Abrechnung des Mieters nicht auf, nur die Gesamtkosten, der Schlüssel und sein Anteil.
Für die übrigen Kosten gilt dasselbe: Grundsteuer und Versicherung meist nach Fläche, Müll und Wasser oft nach Personen. Bei Personen zählen Sie Ihren Haushalt mit; im Formular tragen Sie bei Ihrer Wohnung „selbst genutzt“ und die Zahl der Personen ein.
CO2 bei Gas, Öl und Fernwärme
Heizen Sie mit Gas oder Öl, kommt die CO2-Aufteilung dazu. Sie gilt unabhängig von § 2 HeizkostenV. Bei Wärmepumpe und Holz entfallen CO2-Kosten im Sinne des Gesetzes.
Was Ihr Mieter bekommt
Ein Anschreiben mit dem Ergebnis, die Aufstellung mit allen Kostenarten, Schlüsseln und Anteilen, bei fossiler Heizung die CO2-Anlage. Auf Wunsch schreiben wir das Anschreiben im persönlichen Ton, mit „Liebe Frau Fink“ statt „Sehr geehrte Frau Fink“. Wer unter einem Dach wohnt, schätzt das oft.
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Häufige Fragen
Zählt meine eigene Wohnung beim Preis mit?
Ja. Das Haus hat zwei Wohnungen, damit gilt der Preis für zwei bis drei Wohnungen. Abgerechnet wird natürlich nur gegenüber Ihrem Mieter.
Muss ich Heizkostenverteiler einbauen?
Im Haus mit höchstens zwei Wohnungen, von denen Sie eine selbst bewohnen, geht eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag der Heizkostenverordnung vor (§ 2 HeizkostenV). Steht im Vertrag die Verteilung nach Fläche, ist das dann in Ordnung.
