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Nebenkostenabrechnung sofort

Sonstige Betriebskosten in der Nebenkostenabrechnung

Unter sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV fallen laufende Kosten, die in den Nummern 1 bis 16 nicht vorkommen, etwa die Dachrinnenreinigung oder die Wartung der Rauchmelder. Umlegen dürfen Sie sie nur, wenn jede Position im Mietvertrag einzeln benannt ist.

Stand: 3. Oktober 2026

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Was das Gesetz verlangt

§ 2 Nr. 17 BetrKV (Gesetzestext) ist ein Auffangtatbestand: „sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind“. Daraus folgen zwei Prüfungen:

  1. Es müssen Betriebskosten sein. Also Kosten, die durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV, Gesetzestext). Verwaltung und Instandhaltung sind es nicht.
  2. Sie dürfen in den Nummern 1 bis 16 nicht schon vorkommen. Was dort geregelt ist, gehört dorthin, mit dem passenden Schlüssel.

Dazu kommt die Vertragsseite: Jede sonstige Betriebskostenart muss im Mietvertrag einzeln genannt sein. Die Rechtsprechung des BGH ist hier eindeutig (Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03, zur Dachrinnenreinigung).

Laufend heißt nicht jährlich

Viele Prüfungen und Wartungen kommen nur alle zwei, drei oder vier Jahre. Das schadet nicht. Der BGH hat die Kosten der Prüfung einer Elektroanlage, die alle vier Jahre stattfand, als sonstige Betriebskosten anerkannt (Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06). Entscheidend ist, dass sie wiederkehrend und nicht aus einem einmaligen Anlass entstehen.

Häufige sonstige Betriebskosten

Position Hinweis
Dachrinnenreinigung regelmäßig, nicht nach einem Einzelfall
Wartung der Rauchwarnmelder nur die Wartung, nicht die Gerätemiete, siehe Rauchmelder
Legionellenprüfung wenn nicht schon beim Warmwasser, siehe Legionellenprüfung
Prüfung der Elektroanlage wiederkehrend, BGH VIII ZR 123/06
Wartung von Feuerlöschern wiederkehrende Prüfung
Wartung einer Lüftungsanlage für gemeinsame Räume laufende Wartung, keine Reparatur

Ob eine Position im Einzelfall Betriebskosten sind, hängt von den Umständen ab. Die Tabelle zeigt verbreitete Beispiele.

Was nie dazugehört

  • Verwaltungskosten: Bankgebühren, Porto, Steuerberatung, Kosten der Abrechnung selbst, Verwalterhonorar.
  • Instandhaltung und Reparatur, auch wenn sie regelmäßig anfallen.
  • Anschaffungen und Gerätemieten, die einer Anschaffung gleichstehen.
  • Einmalige Kosten aus einem konkreten Anlass, etwa eine Leckortung nach einem Wasserschaden.

Mehr dazu unter nicht umlagefähige Nebenkosten.

Rechenbeispiel: was der Vertrag nennt, wird umgelegt

Ein Dreifamilienhaus mit 64, 76 und 100 m², zusammen 240 m². Der Mietvertrag nennt als sonstige Betriebskosten „Dachrinnenreinigung“ und „Wartung der Rauchwarnmelder“. Im Jahr fallen an (Beispielwerte):

Posten Betrag im Vertrag umlagefähig
Dachrinnenreinigung 165,00 € ja 165,00 €
Wartung Rauchwarnmelder 54,00 € ja 54,00 €
Prüfung der beiden Feuerlöscher im Keller 38,00 € nein nein
Summe umlagefähig 219,00 €

Verteilt nach Wohnfläche:

Wohnung Fläche Anteil
EG 64 m² 58,40 €
OG 76 m² 69,35 €
DG 100 m² 91,25 €

Die Feuerlöscherprüfung wäre grundsätzlich als sonstige Betriebskosten denkbar. Weil sie nicht im Vertrag steht, bleibt sie bei Ihnen. Für neue Mietverträge lohnt sich deshalb ein Blick auf die Liste der sonstigen Positionen, die im Haus tatsächlich anfallen.

Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds nennt für die sonstigen Betriebskosten 2024 im Schnitt 0,07 € je m² und Monat (Quelle). Für 240 m² wären das 201,60 € im Jahr. Was sich hinter dieser Sammelposition verbirgt, ist von Haus zu Haus sehr verschieden.

Typische Fehler, die Mieter beanstanden

  • In der Abrechnung steht „Sonstiges“ als ein Betrag, ohne die einzelnen Positionen.
  • Eine Position wird abgerechnet, die der Mietvertrag nicht nennt.
  • Unter „Sonstiges“ verstecken sich Bankgebühren oder die Kosten der Abrechnung.
  • Eine Position aus den Nummern 1 bis 16, etwa die Gartenpflege, wird unter „Sonstiges“ geführt, um einen anderen Schlüssel zu nutzen.

Im Formular

Jede sonstige Betriebskostenart ist eine eigene Zeile, mit der Bezeichnung, wie sie im Mietvertrag steht; das Feld ist bei Nr. 17 Pflicht. Das Häkchen setzen Sie nur für Positionen, die in Ihren Verträgen vereinbart sind. Wenn Sie die Zeilen lieber nicht selbst verteilen und erklären möchten: Angaben eintragen, das Programm rechnet jede Position einzeln auf den Cent und führt sie in der Abrechnung mit ihrem Namen auf. Ein Rechenfehler oder eine fehlende Mindestangabe wird kostenlos korrigiert, und Sie bekommen den Preis zurück.

Das Bestellformular wird geladen.

Häufige Fragen

Reicht im Mietvertrag die Formulierung „sonstige Betriebskosten“?

Nein. Der BGH verlangt, dass die einzelnen Kostenarten benannt sind, damit der Mieter weiß, was auf ihn zukommt (Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03). Eine Position, die nicht ausdrücklich genannt ist, bleibt beim Vermieter.

Darf ich Bankgebühren oder Porto als sonstige Betriebskosten abrechnen?

Nein. Das sind Verwaltungskosten, und die schließt § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich aus. Auch eine Nennung im Mietvertrag macht sie nicht umlagefähig.