Was das Gesetz vorgibt
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (§ 556a Abs. 1 BGB, Gesetzestext). Für Heizung und Warmwasser regelt die Heizkostenverordnung den Anteil nach Verbrauch.
Die üblichen Schlüssel
Wohnfläche: Standard für Grundsteuer, Versicherungen, Hausreinigung, Gartenpflege, Allgemeinstrom. Personen: verbreitet für Müll und Wasser, wenn es keine Wohnungszähler gibt. Gerechnet wird in Personentagen. Wohnungen: jede Wohnung gleich, etwa für Kabelanlagen oder Wartungsverträge je Wohnung. Verbrauch: Wasser mit Wohnungszählern, Heizung und Warmwasser. Miteigentumsanteile: bei Eigentumswohnungen, wenn der Mietvertrag auf die Schlüssel der Eigentümergemeinschaft verweist.
Rechenbeispiel: derselbe Betrag, zwei Schlüssel
Drei Wohnungen mit 60, 80 und 100 m², bewohnt von 1, 2 und 3 Personen. Die Müllgebühr beträgt 600,00 €.
| Wohnung | nach Fläche | nach Personen |
|---|---|---|
| 60 m², 1 Person | 150,00 € | 100,00 € |
| 80 m², 2 Personen | 200,00 € | 200,00 € |
| 100 m², 3 Personen | 250,00 € | 300,00 € |
Welcher Schlüssel fairer ist, hängt vom Haus ab. Entscheidend ist, was im Vertrag steht.
Wie wir die Schlüssel in der Abrechnung zeigen
Je Kostenart stehen in der Tabelle die Gesamtgröße und Ihr Anteil daran, zum Beispiel „240,00 m²“ und „60,00 m², 365 von 365 Tagen“ oder „2.190 Personentage“ und „365 Personentage (1 × 365 Tage)“. Darunter erklärt ein Abschnitt jeden verwendeten Schlüssel in einem Satz. So kann Ihr Mieter jeden Betrag nachrechnen.
Im Formular wählen Sie den Schlüssel je Kostenart. Bei Verbrauch nach Wasserzähler tragen Sie die Zählerwerte je Wohnung ein, bei Personen die Zahl der Bewohner je Mieter.
Häufige Fragen
Darf ich den Schlüssel einfach ändern?
Grundsätzlich gilt, was vereinbart ist. Für Kosten, die nach erfasstem Verbrauch abgerechnet werden können, erlaubt § 556a Abs. 2 BGB eine Umstellung auf Verbrauch durch Erklärung in Textform vor Beginn eines Abrechnungszeitraums. Andere Änderungen brauchen in der Regel die Zustimmung des Mieters.
Muss der Schlüssel in der Abrechnung erklärt werden?
Ja, der Verteilerschlüssel gehört zu den Mindestangaben und muss für den Mieter verständlich sein. Unsere Abrechnung erklärt jeden verwendeten Schlüssel in einem eigenen Abschnitt.
Festpreis ab 19 € inklusive Umsatzsteuer.