Grundregel: nach Tagen
Die Kosten der Wohnung werden nach den Tagen aufgeteilt, in denen jeder Mieter dort gewohnt hat. Für 2025 hat das Jahr 365 Tage, Januar bis Juni sind 181 Tage, Juli bis Dezember 184 Tage.
Rechenbeispiel
Ein Haus mit zwei Wohnungen, 70 und 80 m². Im Erdgeschoss zieht Herr Altmann zum 30. Juni aus, Frau Neumann zieht zum 1. Juli ein. Die Grundsteuer beträgt 600,00 €.
Auf das Erdgeschoss entfallen nach Fläche 600,00 € × 70 / 150 = 280,00 €. Davon trägt Herr Altmann 181 von 365 Tagen, also 138,85 €, Frau Neumann 184 Tage, also 141,15 €.
Wir runden je Kostenart so, dass die Anteile zusammen genau den Rechnungsbetrag ergeben. Bei Teilbeträgen mit halben Cent bekommt der Anteil mit dem größeren Rest den Cent, nicht pauschal der erste Mieter.
Personen ändern sich mit
Beim Personenschlüssel zählen die Personentage: Herr Altmann allein 181 Tage, Frau Neumann mit Partner 2 × 184 = 368 Personentage. Das bildet ab, dass im zweiten Halbjahr zwei Menschen Müll und Wasser verursacht haben.
Heizung und Wasser
Für Heiz- und Warmwasserkosten schreibt die Heizkostenverordnung beim Nutzerwechsel eine Zwischenablesung vor (§ 9b Abs. 1 HeizkostenV, Gesetzestext). Der Messdienst rechnet dann beide Nutzer getrennt ab. Ist eine Zwischenablesung nicht möglich, werden die Kosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig aufgeteilt, Warmwasser zeitanteilig (§ 9b Abs. 2 und 3 HeizkostenV).
Im Formular tragen Sie die Heizkosten der Wohnung und den Betrag des ersten Mieters aus der Nutzerwechselabrechnung ein. Fehlt der zweite Wert, teilen wir nach Gradtagszahlen und weisen Sie in Ihrer Übersicht darauf hin. Die Gradtagszahlen gewichten Wintermonate stärker: Januar bis Juni stehen für rund 583 von 1.000 Promille des Heizjahres.
Beim Wasser genauso: Gibt es Wohnungszähler und eine Ablesung zum Auszug, teilt der abgelesene Verbrauch. Ohne Zwischenablesung teilen wir nach Tagen.
Vorauszahlungen
Jeder Mieter bekommt nur seine eigenen Vorauszahlungen gutgeschrieben, und zwar die tatsächlich gezahlten. Die neue monatliche Vorauszahlung schlagen wir nur für den Mieter vor, der am Ende des Jahres noch in der Wohnung wohnt.
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Häufige Fragen
Muss ich beim Auszug sofort eine Zwischenabrechnung machen?
Nein. Eine Zwischenabrechnung zum Auszug ist nicht geschuldet. Der ausgezogene Mieter bekommt seine Abrechnung mit allen anderen nach Ablauf des Abrechnungsjahres, innerhalb derselben Frist.
Wohin schicke ich die Abrechnung des ausgezogenen Mieters?
An seine neue Anschrift. Im Formular tragen Sie sie beim Mieter ein, dann steht sie im Anschriftfeld des Briefes.